Elektro-Tretroller sind seit dem 15.6.2019 für den Straßenverkehr zugelassen. Doch welche Modelle erhalten eine Straßenzulassung? Nach Gesetzesbeschluss muss ein E-Scooter folgende Kriterien erfüllen, um am Straßenverkehr teilnehmen zu können:
Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit darf nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h betragen. Das heißt, unabhängig von der Geschwindigkeitsbegrenzung auf der jeweiligen Straße, darf die typisierte Geschwindigkeit des Elektrorollers 20 km/h nicht überschreiten.
Die Nenndauerleistung darf 500 Watt nicht übersteigen. Damit gemeint ist die höchste maximale Leistung, die ein Elektro-Scooter während einer Zeit von 30 min im Durchschnitt erbringen kann, ohne eine bestimmte Temperatur zu überschreiten (= ohne heiß zu laufen).
Umgekehrt bedeutet das, dass der E-Scooter sehr wohl kurzfristige Spitzenwerte von etwa 700 Watt erreichen kann. Die Nenndauerleistung wird unter Laborbedingungen gemessen.
Der E-Scooter muss zwei voneinander unabhängige Bremsen haben. Diese Regelgung hat folgenden Sinn: Fällt eine Bremse aus, kann das Gerät immerhin noch mit der anderen Bremse verlangsamt oder zum Stillstand gebracht werden.
Es müssen entsprechende lichttechnische Einrichtungen vorhanden sein. Das bedeutet, dass der E-Scooter mit einem Scheinwerfer, einer Schlussleuchte, einem Rückstrahler sowie mit Seitenreflektoren ausgestattet sein muss.
Die Seitenreflektoren werden am „Chassis“ befestigt und müssen gelb sein. Alternativ können auch an beiden Rädern (oder Felgen) weiße ringförmige Reflektoren angebracht werden. Die lichttechnischen Einrichtungen dürfen auch abnehmbar sein.
Eine helltönende Glocke im Sinne der der StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) ist ebenfalls zwingend.
Der E-Scooter braucht eine gültige Versicherungsplakette. Entgegen den anfänglichen Entwürfen muss die Plakette jedoch nicht in Metallform am E-Scooter angebracht werden. Vielmehr wird es eine klebbare Variante der Plakette geben.
An jedem E-Scooter muss in Zukunft eine Fahrzeug- Identifizierungsnummer, sowie ein Fabrikschild angebracht sein. Auf diesem Schild muss „Elektrokleinstfahrzeug“ draufstehen, es muss die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit angeführt sein und es muss die Genehmigungsnummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis oder der Einzelbetriebserlaubnis aufweisen
Blinker sind zulässig aber nicht notwendig. Zugegebenermaßen ist es zwar gar nicht so einfach, seinen Elektro-Scooter – wenn auch nur kurzfristig – mit einer Hand zu lenken. Anstatt eines Blinkers wird es aber ausreichen, beim Abbiegen ein Armzeichen zu geben.